Wir möchten an dieser Stelle über das Reizthema Setzkescher berichten und Veröffentlichungen zu diesem Thema aus der Presse ihnen als Zusammenfassung an dieser Stelle präsentieren.
 
Im Tierschutzgesetz ist kein Verbot zum Einsatz des Setzkeschers zu finden. In den Bundesländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist jedoch per Fischereigesetz der Einsatz von SetzkesMehr Informationchern strikt untersagt. Nun ja, das sind klare Worte an die man sich tunlichst halten sollte, aber wie halten es die anderen Bundesländer? Für Niedersachsen gilt wohl nach dem Urteil von Rinteln (Frühjahr 2000) , dass Setzkescher die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden dürfen. Für die anderen Bundesländer gilt wohl weiterhin der Grundsatz " man darf oder man darf nicht ", denn wie sollte man es anders verstehen wenn die beiden großen Anglerverbände ihre Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten um den Setzkescher anbieten? DAV und VDSF sind sich hier einig. Nur was nützt das schon wenn sich die Experten (Gutachter) nicht einig darüber sind. Wir können nur hoffen das die anderen Bundesländer dem Urteil von Rinteln einen Grundsatzcharakter beimessen und dieses umgehend in ihren Fischereigesetzen einbringen.
 

Im Mai 1998 wurden zwei Angler, die an der Weser Fische im Setzkescher hälterten, von der Wasserschutzpolizei wegen ,Tierquälerei" angezeigt.
Mit rechtlicher Unterstützung des DAV konnte in dem folgendem Prozess ein Freispruch erreicht werden.


*Lesen Sie hier das komplette Urteil
*CDU und FDP Fraktion stellen Gesetzesentwurf über das Fischereirecht in Hessen vor
*Stellungnahme des VDSF zu diesem Thema
 
Die Wahrheit über den Setzkescher
- Zur Tierschutzpolitik des VDSF -
Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Günther, Potsdam, LV-Präsident Berlin - Brandenburg

(gü). "Sogar der VDSF beteiligte sich an der Jagd auf die eigenen Mitglieder."

So schallt es uns im Auftrage des DAV aus der Angelpresse entgegen. Gemeint ist unsere Haltung zur Benutzung von Setzkeschern.
Anlass ist ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 17. Mai 2000, durch das zwei Angler vom Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen wurden. Sie hatten während ihres Angelausfluges Rotfedern in Setzkeschern gehältert und sich dadurch nach Auffassung des Staatsanwaltes strafbar gemacht.

Aufgrund eines Gutachtens des Potsdamer Fischereibiologen Schreckenbach stellte das Gericht fest, dass im vorliegenden Fall keine Tierquälerei vorgelegen hat.
Soweit, so gut. Der DAV nimmt diesen Freispruch zum Anlass, in seinen Veröffentlichungen dem VDSF vorzuwerfen, er habe die Angler bei dieser Problematik im Stich gelassen. Dabei findet, wie zumeist, die Wahrheit beim DAV keine Herberge.
Daher scheint es geboten, die Setzkescherpolitik des VDSF an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen.

Der VDSF ist immer für ein waidgerechtes und naturverträgliches Angeln im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen eingetreten. Spätestens seit einem obergerichtlichen Urteil von 1982 galt jede Verwendung des Setzkeschers als verboten.
Aufgrund dieser Rechtslage hat der VDSF seinen Mitgliedern empfohlen, gefangene Fische, die nicht
zurückgesetzt werden, umgehend waidgerecht zu töten.
Grundlage war die damals vorherrschende Meinung, dass den Fischen durch das lebensverlängernde Hältern in Setzkeschern Stress und damit unnötiges Leiden zugefügt wird, da der Zweck allein in der Frischhaltung der Fische bestand. Letzteres ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Daran hat sich auch durch das neuerliche Urteil nichts geändert.

Geändert aber hat sich die Auffassung, dass jede Setzkescherhälterung den Fischen Leiden zufügt.
Grundlage dafür sind neuere wissenschaftliche Untersuchungen zur Stresstoleranz von Fischen. Diese gehen davon aus, dass bei vernünftiger Verwendung des Setzkeschers für die Fische Bedingungen geschaffen werden, die ähnlich auch in freier Wildbahn vorkommen.
Diese Auffassung ist seit langem auch vom VDSF vertreten und jetzt vom Amtsgericht Rinteln bestätigt worden. Ausdrücklich hat das Gericht festgehalten, dass das Urteil - entgegen der aufgesetzten Euphorie des DAV - kein Freibrief für den beliebigen und bedenkenlosen Setzkeschereinsatz ist.

Was also ist unter vernünftiger Verwendung des Setzkeschers zu verstehen?
Hierbei ist aus Sicht des VDSF - übrigens im Einklang mit dem Gutachten von Professor Schreckenbach - folgendes zu beachten:

1. Der Setzkeschereinsatz ist nur zulässig, wo er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder die Auflagen des Fischereiberechtigen (Angelkarte) verboten ist.
2. Der verwendete Setzkescher muss in seiner Konstruktion die Beeinträchtigung der Fische so gering wie möglich halten. Selbstverständlich muss das Gerät intakt und hinreichend groß, d.h. regelmäßig mindestens 3,5 Meter lang sein. Das Netz mit nicht zu dichter Maschenweite muss durch eine ausreichende Zahl von Spannringen auseinandergehalten werden, so dass die Fische vom Wasser, aber möglichst nicht vom Kescher bedeckt werden.
3. Untermassige und zurückzusetzende Fische dürfen nicht gehältert werden.
4. Die Fische sind schonend abzuhaken und vorsichtig in den Kescher einzubringen.
5. Der Setzkescher muss während der gesamten Hälterdauer ständig horizontal liegend ausreichend mit Wasser geflutet sein. Das Trockenlaufen des Keschers, etwa infolge des Flutensogs vorbeifahrender Schiffe, muss ebenso vorbeugend verhindert werden wie das Wegschwemmen des Keschers während des Hälterns. Ein Versetzen des Keschers während des Hälterns ist Tierquälerei. Der Angler hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kescher ordentlich befestigt ist. Der Angler darf sich nicht vom Kescher entfernen, sondern hat ihn ständig zu beaufsichtigen.
6. Die Zahl der eingebrachten Fische muss im Hinblick auf die Größe des Keschers angemessen sein; eine Überfüllung löst Stress und damit unnötiges Leiden aus.
7. Die Hälterzeit ist so kurz wie möglich zu halten und darf nicht über den Angeltag hinausgehen.

Problematisch ist die Frage zu beurteilen, wann überhaupt ein Setzkeschereinsatz gerechtfertigt ist. Nach unserer Auffassung hat der Angler zuvor zu prüfen, ob überhaupt gehältert werden muss.
Der Aspekt der Frischhaltung des Fisches ist hierbei kein hinreichender Grund, da er sich allein aus Verwertungs-, nicht aber aus Tierschutzgesichtspunkten ergibt. Setzkescherhälterung erscheint uns daher - auch und gerade nach dem Urteil aus Rinteln - nur zulässig, wenn die sofortige Tötung des Fisches im konkreten Einzelfall nicht möglich ist. Das dürfte nur selten der Fall sein.
Ein denkbarer Fall wäre die vorrangige Behandlung gehakter Fische.

Dem VDSF ging und geht es bei der Setzkescherfrage nicht darum, den Angler zu gängeln, sondern ihn zum verantwortungsvollen Umgang mit der Kreatur Fisch anzuhalten.
Daher setzen wir uns dafür ein, dass zur Klärung des momentanen rechtsfreien Raumes, in der künftigen Berliner Fischereiordnung die Verwendung des Setzkeschers grundsätzlich zulässig sein wird. Doch auch künftig werden dabei die Bestimmungen des Tierschutzes einzuhalten sein.

 

Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
A. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen.

Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände.

Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden.
Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht. Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.

Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Die Fischerei verfolgt diese Ziele.

Mit der fischereilichen Nutzung der natürlichen Produktionskraft der Gewässer ist die Hege untrennbar verbunden.
Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter erreicht. Das schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen wegen unterschiedlicher Auffassungen zu Konflikten zwischen Fischern und anderen Naturschützern kommen kann.
Je nach Ziel und Schutzzweck kann die Fischereiausübung beschränkt werden. Etwaige Beschränkungen sind jedoch möglichst einvernehmlich und dem Schutzzweck entsprechend zu regeln; in jedem Fall ist die Hege zu erhalten.

1.1.
Im Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) sind auf Bundesebene ca. 700.000 Angelfischer in ca. 7.000 Vereinen und 25 Landesverbänden zusammengeschlossen.
Der VDSF ist nach §29 BNatSchG anerkannt und nimmt die Interessen der Angelfischer auf Bundesebene und auf internationaler Ebene wahr, unterstützt die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und hilft den Vereinen bei der Lösung von Problemen. Der Name „Sportfischer“ ist ein Traditionsname, er diente früher zur Abgrenzung gegenüber den Berufsfischern.
Dieser Name soll den einzelnen Angelfischer auf die Pflicht zu einem fairen Umgang mit der Kreatur hinweisen.

1.2.
Die organisierte Angelfischerei hat - lange bevor sie der Gesetzgeber verlangte - eine Fischerprüfung für erforderlich gehalten und seit mehr als 50 Jahren für eine umfassende Ausbildung der Angelfischer gesorgt.
Darüber hinaus hat der VDSF die Ausbildung von Gewässerwarten betrieben und Grundlagen für eine ehrenamtliche Überwachung der Gewässer durch Fischereiaufseher geschaffen. Gewässerwarte und Fischereiaufseher werden heute durch die Landesverbände und durch staatliche Stellen ausgebildet.
Ein besonderes Interesse des VDSF ist es, Jugendliche zu einem fischwaidgerechten Verhalten am Gewässer hinzuführen.

2.
Der VDSF stellt für seine Mitglieder Regeln für den fischwaidgerechten Fischfang sowie für gemeinschaftliche Fischen auf, um tierschutz- und naturschutzgerechtes Verhalten der Angler zu gewährleisten.
Er fordert das Verständnis für die erforderlichen Hegemaßnahmen und unterstützt seine Mitglieder bei auftretenden Problemen.

2.1.
Der VDSF legt besonderen Wert auf das Verhalten der Angelfischer am Gewässer.
Er unterstützt nicht nur deren Bemühungen um einen für das Angeln notwendigen Zugang zum Gewässer und die ordnungsgemäße Ausübung des Uferbetretungsrechts, sondern er erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass diese Rücksicht auf die ihnen anvertraute Umgebung nehmen und Tier- und Pflanzenwelt schonend behandeln.
Der VDSF verlangt von seinen Mitgliedern eine fischwaidgerechte Ausübung des Fischfangs.
Dazu gehören die Gerätezusammenstellung, die Auswahl des Köders und die Fangmethode. Der Gebrauch einer Fanghilfe wie Kescher oder Gaff sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Der Einsatz des lebenden Köderfisches - sofern er denn gesetzlich überhaupt erlaubt ist - ist nach den Vorstellungen des VDSF nur dann gerechtfertigt, wenn der Fang großer Raubfische mit anderen Methoden nicht zum Erfolg führt.

Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muss die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein.
Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu töten und schließlich abzuködern. Untermaßige oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig zurückzusetzen.

Ein Zurücksetzen kommt auch in Betracht, wenn es das Hegeziel erfordert. Fische sind, sofern es die fischereilichen Vorschriften der Länder zulassen, nur aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Erhaltung und der Verbesserung der Qualität im Setzkescher zu halten. Fische sind Lebensmittel. Für das Schlachten und die Verwertung sind die tierschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.


Um sicherzustellen, dass bei fischereilichen Veranstaltungen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, hat der VDSF in Abstimmung mit den Tierschutzreferenten der Länder eine Richtlinie für Gemeinschaftsfischen beschlossen. Nach dieser Richtlinie dürfen nur dann Gemeinschaftsfischen durchgeführt werden, wenn sie der Kontaktpflege innerhalb eines Vereins oder mehrerer Vereine dienen und dem Hegeziel entsprechen.
Verboten sind Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, gekennzeichnet durch die Bewertung des Gesamtfanges im Hinblick auf weiterführende Qualifikation oder bei Fischen in geschlossenen Mannschaften oder gekennzeichnet durch wirtschaftliche Zielsetzung.

2.2.
Aufgabe der Fischerei ist es, die Lebensgemeinschaften in den Gewässern zu hegen.
Ziel der Hege ist, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers angepaßten artenreichen, heimischen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dadurch wird eine nachhaltige fischereiliche Nutzung der Gewässer ermöglicht.
Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen gehören neben Schutzmaßnahmen ein ausgewogenes Fischen und der Fischbesatz.

Der VDSF dringt darauf, Fangstatistiken zu führen, damit die Vereine beurteilen können, welche Hegemaßnahmen erforderlich sind. Für den Fischbesatz gibt er ihnen Richtlinien an die Hand, die bestimmte Grundsätze zum Inhalt haben: Satzfische sollen aus gesunden Beständen ökologisch naher Herkunft, nach Möglichkeit aus dem Einzugsgebiet stammen.
Es sollen möglichst junge Fische in angemessener Besatzmenge eingesetzt werden. Bei Wiederansiedlung von Fischarten ist fischereibiologisch besonders sorgfältig zu verfahren. Nur unter diesen Voraussetzungen sind standortgerechte Fischbestände zu schaffen und zu erhalten. Fangreife Fische sollten nur nach Fischsterben eingesetzt werden oder wenn ein Aufkommen von Jungfischen nicht möglich ist.

Der Besatz mit fangreifen Fischen zum sofortigen Wiederfang (put and take) ist nicht fischwaidgerecht und auch aus tierschutz-, naturschutz- und fischereirechtlichen Gründen strikt abzulehnen.

3.
Gesunde Gewässer sind ein Grundanliegen der Fischerei.
Diese leistet selbst mit der Hege hierfür einen erheblichen Beitrag und fordert daher von anderen Verantwortlichen, dass sie sich an dieser Aufgabe beteiligen. Aufbau und Erhaltung von Fischbeständen und deren nachhaltige Nutzung sind von vielfältigen natürlichen bzw. naturnahen Gewässerstrukturen abhängig. Hierzu müssen natürliche Gewässer erhalten und ausgebaute Gewässer renaturiert werden.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung haben sich an den Bedürfnissen der Lebensgemeinschaft am und im Gewässer auszurichten. Eine besonders wichtige Grundlage für den Artenschutz ist die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer in beiden Richtungen und die Vernetzung der Gewässersysteme.
An Querverbauungen sind stets Wanderhilfen vorzusehen. Bei Gewässerausleitungen muß ein biologisch ausreichender Mindestwasserabfluß im Gewässerbett verbleiben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Fische nicht in Turbinen getötet oder verletzt werden.

Die Wasserqualität ist weiter zu verbessern, indem belastende Einträge aus Industrie, Kommunen, Land- und Forstwirtschaft usw. verringert oder beseitigt werden. Auch sonstige Störungen, z.B. durch übermäßigen Gemeingebrauch, die die Lebensgemeinschaften beeinträchtigen können, sind zu vermeiden.
Auf den genannten Voraussetzungen beruht der Erfolg der fischereilichen Hege und der Fischereiausübung.

Der VDSF weist darauf hin, dass alle Tierarten gleichermaßen schützenswert sind.
Der Schutzgedanke darf sich nicht bevorzugt auf bestimmte Tiergruppen richten. Die ordnungsgemäße Fischerei, die die Hege der Fischbestände gewährleistet, ist Teil des Naturschutzes. Sie muß daher auch in Naturschutzgebieten erlaubt bleiben. Pauschale Beschränkungen der Angelfischerei sind unzulässig und belasten die Akzeptanz der Schutzziele in der Fischerei.

Naturschutz, Tierschutz und Fischerei haben grundsätzlich gemeinsame Ziele und sind bei der praktischen Fischereiausübung eng verflochten. Nur im Zusammengehen können diese Interessensbereiche bei der Erhaltung der Gewässer und ihrer Lebensgemeinschaften erfolgreich sein.
Stand 10.09.1998

Einstimmig verabschiedet auf der Sitzung des Verbandsausschusses in Veitshöchheim am 16. Oktober 1998

Rede - Ursula Hammann 20.03.02
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des hessischen Fischereirechts
- unkorrigierte, vorläufige Fassung des stenografischen Dienstes -

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch wir von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind der Meinung, dass Behinderten im Rahmen einer Gesetzesänderung verstärkt die Möglichkeit gegeben werden muss, den Angelsport auszuüben. Hier sind wir gar nicht auseinander.
Wir haben auch nichts dagegen, dass Jugendliche schon sehr früh mit dem Angeln vertraut gemacht werden und sich dann auch die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse aneignen müssen. Ich sage Ihnen aber, wir haben etwas dagegen, dass Sie in diesem Zuge einen Abbau von Ökologie und Tierschutz betreiben. Dagegen haben wir gewaltig etwas.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Einführung der europarechtlichen FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie nutzen Sie dazu, gerade beim Tierschutz massive Verschlechterungen in Ihrem Gesetz zu verankern. An dieser Stelle sage ich: Das ist etwas, das wir gewöhnt sind. Das haben wir bei der Änderung des Jagdgesetzes miterleben müssen, ebenso bei der Änderung des Forstgesetzes, und das werden wir auch bei der Änderung des Wassergesetzes erleben müssen.
(Dr. Walter Arnold (CDU): Gute Änderungen!)
Wir müssen feststellen, dass bei Ihnen immer wieder deutliche Rückschritte bei Tierschutz und Ökologie erfolgen.
Herr Kollege Heidel, ich bedauere es sehr, wenn Sie hier sagen, eine anständige Tiernutzung sei auch Tierschutz.
(Heinrich Heidel (FDP): Jawohl!)
Ich denke, das verkleistert die gesamte Problematik ganz enorm. Aus Ihren Worten hier erkenne ich, dass Sie offensichtlich nicht wissen, was das Wort "Artenschutz" bedeutet. Hier gebe ich der Kollegin Hillenbrand ausdrücklich Recht. Ja, das gilt auch für den Kollegen von der CDU. Es ist ein Problem, dass Artenschutzmaßnahmen offensichtlich in Ihrer Politik keinen Stellenwert haben. Für Sie gilt, und das wird immer wieder deutlich: Nutzen vor Schutz. Dazu sage ich Ihnen, das ist die falsche Richtung.
(Dr. Walter Arnold (CDU): Hören Sie doch auf damit!)
Ich will jetzt nicht in sämtliche Details dieses Gesetzeswerkes gehen, ich will das lediglich einmal an fünf Änderungen im Gesetz darstellen: erstens die Erlaubnis des Einsatzes eines Setzkeschers, zweitens der Erwerb eines Fischereischeins - Angelscheins - ohne Nachweis von Fischerei-, Tier- und Umweltkenntnissen, drittens ökologische Einschnitte im Hegeplan, viertens die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und, nicht zuletzt, fünftens der Kormoranabschuss für die Sportangler, der dann möglich sein wird.
Zum Setzkescher. Sie behaupten wirklich, dass die Erlaubnis des Setzkeschers mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Ich frage Sie: Haben Sie sich denn nicht mit der gesamten Thematik auseinander gesetzt? - Es gibt dazu zahlreiche Gerichtsurteile und Aussagen von Sachverständigen. Ich möchte einmal die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 1993 nennen. Sie hat azsdrücklich aus Gründen des Tierschutzes den Setzkescher nicht erlaubt und deswegen eine Strafe ausgesprochen.
Ich gebe aber auch zu, dass es ein anderes Urteil zu dieser Thematik gibt. Das Amtsgericht Rinteln wurde eben genannt. Es beruft sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. Kurt Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei in Potsdam-Sacrow, der entsprechende Untersuchungen angestellt hat. Aus diesen Untersuchungen können Sie erkennen, dass sie realitätsfern waren.
(Jörg-Uwe Hahn (FDP): Ach ja!)
Dazu gibt es ganz viele kritische Stimmen. Eine davon möchte ich Ihnen nennen, die mir besonders wichtig ist, denn dieser Herr hat sich sehr intensiv mit diesem Gutachten auseinander gesetzt. Es handelt sich um den Oberstaatsanwalt Hermann Drosse. Man kann dessen Beurteilungen, wenn man das möchte, in der Ausgabe 11/2000 der "Zeitschrift für Agrar- und Unternehmensrecht" nachlesen. Er hat das Gutachten ganz kritisch beleuchtet und dargestellt, wie realitätsfern diese Untersuchungen durchgeführt wurden.
Dort wurden nämlich nicht, wie beim normalen Tagesfang, die Fische peu à peu in den Kescher gesetzt, sondern es wurden einmalig mehrere Fische in den Kescher gegeben, bei einer optimalen Verankerung dieses Setzkeschers, was in der Realität so gut wie nie vorkommt.
(Heinrich Heidel (FDP): Das ist wieder eine Unterstellung!)
Sie wurden dann nach vier bzw. acht Stunden untersucht. Trotz dieser optimalen Bedingungen hat man festgestellt, dass bei den Tieren signifikante Blutwertveränderungen vorlagen, und zwar insbesondere - und das ist für mich ein besonderer Marker - beim Hämoglobin. Das heißt, unrealistische Untersuchungsbedingungen haben dazu geführt, dass das Amtsgericht Rinteln ein Urteil gefällt hat, das nicht im Sinne des Tierschutzes sein kann.
Sie wissen alle, dass das Tierschutzgesetz in der Fassung von 1998 vorschreibt, dass Tieren ohne einen vernünftigen Grund kein Leid, keine Schmerzen zugefügt werden dürfen. Nun frage ich Sie: Wo ist ein vernünftiger Grund für den Einsatz des Setzkeschers gegeben? Man kann bei den heute bestehenden Möglichkeiten die Fische fangen und sie beispielsweise in einer Kühlbox über einen längeren Zeitraum so aufbewahren, sodass die Qualität des Fisches in keiner Weise beeinträchtigt wird.
(Dr. Walter Arnold (CDU): Das stimmt aber nicht, Frau Kollegin!)
- Das stimmt sehr wohl, Herr Dr. Arnold, Sie können es nachlesen. Man muss das eben zur Kenntnis nehmen.
Wenn man weiß, dass es Alternativen gibt, die nichts mit einem tierschutzwidrigen Handeln zu tun haben - und der Setzkescher ist in diesem Moment ein tierschutzwidriges Handeln -, dann muss man in der verantwortungsvollen Rolle des Politikers sagen, wir brauchen den Setzkescher nicht.
Damit stehen wir doch nicht alleine. Es sind insgesamt noch drei weitere Bundesländer, die den Setzkeschereinsatz in jedem Fall verboten haben. Das Problem wird es doch sein: Wenn hier in Hessen eine Öffnung erfolgt, dann gibt es vielleicht in anderen Bundesländern Überarbeitungen, die in die falsche tierschutzfachliche Richtung gehen. Meine Damen und Herren, das müssen Sie bei Ihrem Handeln auf jeden Fall in Betracht ziehen.
Wir wollen, dass auch beim Angeln der Tierschutz beachtet wird. Deshalb ist es für uns besonders wichtig, wie weit letztendlich auch Fachkenntnisse vorhanden sind. Ich sage Ihnen, es ist ein falscher Weg, den Sie jetzt einschlagen.
Es ist gut, dass Jugendliche früh an das Angeln herangeführt werden. Aber Sie sagen, der Jugendfischereischein wird ohne Prüfung erworben - so steht es explizit in Ihrem Gesetzentwurf - und es genügt dann, dass man diesen Jugendfischereischein vier Jahre lang hat, verbunden mit einem Vorbereitungslehrgang, es muss dann keine richtige Fischereiprüfung mehr abgelegt werden. Das heißt also, wer im Besitz eines solchen Jugendfischereischeins über diesen Zeitraum ist, der muss niemals die notwendigen Fachkenntnisse im Tierschutz, Umweltschutz und Fischereirecht nachweisen. Das ist doch das Problem. Künftig werden Sie unterschiedliche Fischereischeine haben: einen, bei dem Sie alles nachweisen und Ihre Kenntnisse darstellen müssen, und einen anderen, den Sie bekommen, wenn sie über lange Zeit den Jugendfischereischein hatten.
35 Das ist etwas, das man in keinem Fall tolerieren kann. Das widerstrebt auch dem Prinzip, das Sie eben genannt hatten: Naturschutz und Artenschutz stärken.
(Dr. Walter Arnold (CDU): Haben Sie schon einmal die Prüfung mitgemacht?
Denn wer die Grundlagen nicht kennt, wird schwerlich in der Lage sein, das auch so umzusetzen. Das sage ich an dieser Stelle ganz deutlich.
(Beifall bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN - Dr. Walter Arnold (CDU): Wir reden einmal mit der Praxis darüber! - Zuruf des Abg. Heinrich Heidel (FDP))
- Herr Kollege Dr. Arnold, denken Sie denn, wir wären so praxisfremd? Bei den GRÜNEN gibt es auch Mitglieder, die angeln. Als mein jüngster Sohn mir damals stolz einen Fisch gebracht hat, habe ich ihn abends auch ausgenommen und zubereitet.
(Zuruf des Abg. Manfred Schaub (SPD))
Das verkleistert aber doch nicht das Geschehen. Man muss doch sagen, dass Artenschutz, Tierschutz und Fachwissen eine große Rolle spielen. Das ist doch Sachlage.
(Beifall der Abg. Barbara Weitzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))
Kommen wir zum dritten und vierten Punkt: § 24, Hegeplan. Auch hier wird deutlich abgespeckt. Ökologische Maßnahmen, wie die Wiederherstellung von Fischereigewässern, werden bei Ihnen nicht mehr als notwendige Maßnahmen festgehalten. Schauen Sie ins Gesetz. Das ist ein Punkt, der sofort auffällt. Herr Dr. Arnold, das halte ich für eine Fehlentwicklung. Da können Sie sagen, was Sie wollen.
Sorge bereitet mir auch die neue Definition, die vom Minister im Hinblick auf die gute fachliche Praxis vorgenommen wird. All meine Erfahrung, die ich mit dieser Landesregierung und mit ihrem Minister, der den Bereich Naturschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vertritt, gesammelt habe, besagt doch, dass gerade die Nutzung an erster Stelle steht und dass bei der guten fachlichen Praxis möglicherweise viele Aspekte, die auch eine Rolle spielen müssten, außer Acht gelassen werden.
Nicht wahr, Herr Kollege Heidel? Wie war es denn im Kellerwald mit dem Einschlag der alten Buchen?
(Beifall der Abg. Barbara Weitzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Heinrich Heidel (FDP): Endlich! - Zuruf des Abg. Dr. Walter Arnold (CDU))
Meine Damen und Herren, für Sie steht der Nutzer wirklich an erster Stelle.
Letzter Punkt. Ich komme zu einem politischen Thema. Kormorane sind für mich kein fachliches Thema, sondern ein politisches Thema. Sie wissen ganz genau, was es heißt, auch in der Außenwirkung. Es bedeutet: Feuer frei auch für Sportangler.
(Dr. Walter Arnold (CDU): Na, na, na!)
Ich weiß sehr wohl, dass die Sportangler selber nicht die Waffe in die Hände nehmen werden. Das ist mir bewusst. Aber was wird die Folge davon sein?
(Dr. Walter Arnold (CDU): Genehmigung im Einzelfall! - Zuruf des Abg. Heinrich Heidel (FDP))
Sie wissen ganz genau, dass wir auch ohne die Sportangler im letzen Jahr bereits 120 Abschüsse hatten. Wir haben in Hessen gezählte 1.000 Brutpaare. Wir wissen, dass Kormorane Tiere sind, die auf der Roten Liste als bestandsbedroht stehen.
(Heinrich Heidel (FDP): Komm an den Edersee!)
Regional haben wir - das gebe ich auch zu - punktuelle Erhöhungen, die dann unter Umständen, gerade was die wirtschaftliche Situation von Berufsfischern angeht, problematisch sein können.
(Zuruf des Abg. Dr. Walter Arnold (CDU))
Aber ich sage Ihnen: Da haben wir in der Vergangenheit doch auch gehandelt. Wenn Sie sich die Aussagen der Staatlichen Vogelschutzwarte durchsehen und ernst nehmen, dann stellen Sie fest, dass die Brisanz, die politisch im Raum steht, eben nicht gegeben ist. Deshalb verstehe ich nicht, dass Sie in diesem Bereich eine Öffnung vornehmen wollen. Sie riskieren, dass die 1.000 Brutpaare bekämpft werden, und zwar massiv bekämpft werden.
(Zuruf des Abg. Dr. Walter Arnold (CDU))
Dies wird möglicherweise dazu führen, dass wir wieder in eine Situation kommen, das die Kormorane vor dem Aussterben stehen.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der SPD)
Präsident Klaus Peter Möller:
Frau Kollegin, die Redezeit ist abgelaufen.
Ursula Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Nur noch ein Satz. - Mit dieser Gesetzesänderung kommen wir keinen Schritt weiter in Richtung einer positiven Politik, sondern dies stellt eine verantwortungslose populistische Politik dar. Sie werden mit unserem Widerstand rechnen müssen. Ich beantrage gleich von diesem Pult aus,
(Jörg-Uwe Hahn (FDP): Dritte Lesung!)
dass eine Anhörung auch des Hessischen Tierschutzbeirates vorgenommen wird, ebenso wie des Landesnaturschutzbeirates. - Ich danke Ihnen.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der SPD - Dr. Walter Arnold (CDU): Ich lade Sie ein! Kommen Sie mit!)





Diverse Veröffentlichungen haben viele Angler aus ganz Deutschland zum Anlass genommen, den DAV um weitere Erläuterungen zu bitten. Der DAV-Geschäftsführer Michael Winkel stellte dazu Herrn Prof. Dr. Kurt Schreckenbach ein Interview zum Thema.

Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass Sie das Gutachten für den Prozess in Rinteln erstellt haben? Gab es zuvor nicht schon zahlreiche andere ”Setzkescher-Gutachten"?

Im Mai 1998 wurden zwei Angler, die an der Weser Fische im Setzkescher hälterten, von der Wasserschutzpolizei wegen ,Tierquälerei" angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ging aufgrund der Entscheidungen des Amtsgerichtes Düsseldorf vom Oktober 1990 und des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom April 1993, bei der ein Angler an einem Hafenbecken des Rheins wegen der Lebendhälterung von Rotaugen im Setzkescher zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, davon aus, dass die Hälterung von Fischen im Setzkescher Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes ist. Das Urteil stützte sich vor allem auf die Sachverständigengutachten von Prof. Klausewitz und Dr. Schulz.

Beim ersten Prozesstag im August 1999 wurde die Anklage gegen die Angler von der Weser angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnisse und der Klageerwiderung des Rechtsbeistandes vom DAV grundsätzlich erschüttert. Das Gericht beschloss daher, ein neues Gutachten anfertigen zu lassen, das die besonderen Bedingungen der Weser berücksichtigt. Da ich mich seit Jahren mit den Problemen der Fischgesundheit und Stressproblematik beschäftige, wurde ich vom Amtsgericht Rinteln (Niedersachsen) mit der Erstellung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens beauftragt, um die Frage zu beantworten: ,Können durch die Anwendung des Setzkeschers.... sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 oder erhebliche Schmerzen im Sinne des § 18 Tierschutzgesetz bei den Fischen auftreten".

Natürlich wurden schon mehrere Abhandlungen und Gutachten zur Setzkescherproblematik erstellt. Insbesondere das sog. “Setzkescher-Urteil" von Düsseldorf 1990/93 veranlasste zahlreiche Mitarbeiter von Anglerverbänden, Fischereiverwaltungen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu tierschutzrechtlichen Betrachtungen über das Angeln und die Lebendhälterung von Fischen. Standen doch die Aussagen der Sachverständigen, die zur Entscheidung des “Setzkescher-Urteils" von Düsseldorf geführt hatten, in großem Widerspruch zu den allgemeinen in der Fischerei bekannten Erkenntnissen und Erfahrungen, wonach selbst empfindliche Wild- und Zuchtfischarten nach dem Fang ohne Schädigungen schonend gehältert und transportiert werden können. Da immer wieder Angler wegen der Setzkescheranwendung angeklagt wurden, war es für Praktiker und Ichthyologen stets unverständlich, auf welcher fachlichen Grundlage die Anwendung des Setzkeschers als Tierquälerei beurteilt werden kann?

Angesichts dieser Situation erfolgten in den letzten Jahren zahlreiche theoretische Erhebungen und praktische Untersuchungen zur Setzkescherproblematik, die zeigten, dass nicht das Hältern der Fische im Setzkescher allein, sondern die Hälterungsumstände, wie z. B. falsche Anwendung des Setzkeschers und unzureichende Umweltbedingungen, für die Belastungen oder Schädigungen der Fische maßgeblich sind. Dabei konnte auch aufgeklärt werden, dass die von Prof. Klausewitz und Dr. Schulz festgestellten Schädigungen bei den von ihnen gehälterten Plötzen auf unsachgemäße Hälterbedingungen, wie z. B. die senkrechte Anwendung des Setzkeschers vom Boot aus und die Verwendung von weit antransportierten Fischen, zurückzuführen waren.

Aber auch grundlegend neue wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss der Setzkescherhälterung wurden in den Jahren 1996 bis 1999 durchgeführt. So machten Verhaltensstudien und Videodokumentationen aus Rheinland-Pfalz deutlich, dass sich geangelte Fische ohne nachweisbare Belastungen und Schädigungen rasch an die Setzkescherhälterung gewöhnen. In niederländischen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Lebendhälterung im Setzkescher im Vergleich zu ungehälterten Fischen keinen wesentlichen Einfluss auf das weitere Wachstum und Überleben von Plötzen, Rotfedern, Bleien und Karpfen in den nachfolgenden 2 Monaten hat. Untersuchungen zum Verderb des Fischfleisches in Hessen zeigten die große Bedeutung der Lebendhälterung im Setzkescher zur Erhaltung der Lebensmittelqualität der Fische.

Im Institut für Binnenfischerei e. V. Potsdam Sacrow konnten wir mit Unterstützung von Nordrhein-Westfalen bei einer Vielzahl von Plötzen, Rotfedern und Regenbogenforellen nachweisen, dass die ordnungsgemäße Setzkescherhälterung der geangelten Fische mit verhältnismäßig geringen, tierschutzrechtlich vertretbaren Belastungen verbunden ist und die Lebensmittelqualität der Fische im Setzkescher besser als in der Kühlbox erhalten bleibt. Deutliche Stressreaktionen der gehälterten Fische, wie z. B. die Erhöhung des Blutzucker- und Milchsäuregehaltes, in den ersten 4 Stunden liegen innerhalb des normalen physiologischen Anpassungsbereiches der Fische und sind mit Belastungen vergleichbar, wie sie auch in den natürlichen Gewässern bei der Flucht vor Raubfischen oder fischfressenden Vögeln auftreten. Sie dienen der Anpassung an die Bedingungen und klingen im Verlaufe einer 8-stündigen Hälterung wieder deutlich ab. Negative Folgewirkungen lassen sich nicht feststellen. Diese wichtigen Untersuchungsbefunde konnten in dem Gutachten für das Amtsgericht Rinteln zur Einschätzung von ,Schmerzen und Leiden" sowie des ,vernünftigen Grundes" bei den von den Anglern an der Weser im Setzkescher gehälterten Fischen herangezogen werden.


Für die Erstellung des Gutachtens sind Sie u. a. extra zu Weser gefahren. Weshalb war das notwendig?

Die bereits dargestellten nationalen und internationalen Erkenntnisse und Untersuchungsbefunde reichten nicht aus, um den Einfluss der Setzkescherhälterung in der Weser ausreichend beurteilen zu können. Dazu war es notwendig die spezifischen Bedingungen vor Ort näher zu untersuchen. Ich habe daher in dem Kilometer-Bereich der Weser, in dem die angeklagten Angler den Setzkescher angewandt hatten, bei vergleichbaren Pegelstand die Strömungsverhältnisse, die Wasserparameter und die Uferbeschaffenheit untersucht, versuchsweise Setzkescher in verschiedenen Strömungsbereichen eingebracht sowie die Außen- und Innenströmungen am und im Setzkescher gemessen. Außerdem musste ich mir bei den ortskundigen Anglern und aus den vorliegenden Befischungsprotokollen der Weser einen Überblick über die Präsenz der zu angelnden Fischarten verschaffen.

Auf der Grundlage der an der Weser ermittelten Daten wurden dann unter definierten Bedingungen am Institut für Binnenfischerei vergleichende Versuche zur Lebendhälterung von Rotfedern in Setzkeschern ohne und mit verschiedenen, künstlich erzeugten Wasserströmungen durchgeführt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass selbst die getesteten Rotfedern aus einem stehenden Gewässer bei Strömungsgeschwindigkeiten bis 0,5 m/s keine bzw. nur geringe Stressreaktionen zeigen, die nicht als Schmerzen, Leiden oder Schäden sondern als eine normale physiologische Anpassung an die spezifischen Bedingungen interpretiert werden können.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnisse, der spezifischen Versuchsergebnisse sowie der erfassten Gesamtbedingungen in der Weser konnte ich in meinem Gutachten darstellen, dass die mehrstündige Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher durch die angeklagten Angler zwar reversible Stressreaktionen aber keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 18 des Tierschutzgesetzes verursachte. Zudem konnte bei den vorherrschenden Temperaturen im Mai 1998 an der Weser ein ,vernünftige Grund" der Setzkescherhälterung zur Erhaltung der Lebensmittelqualität bei den geangelten Fischen deutlich gemacht werden.


Seit dem Urteilsspruch am 17. Mai sind nun schon gut drei Monate vergangen. Können Sie uns aber dennoch schildern, was Sie unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung empfanden?

Natürlich war ich erfreut, dass sowohl der Staatsanwalt als auch die Richterin den Ergebnissen meines Gutachtens sowie meinen mündlichen Darstellungen auf die vielen Fragen während der Gerichtsverhandlung folgten und die beiden Angler mit dem längst überfälligen Urteil frei gesprochen worden, dass die korrekte und waagerechte Anwendung eines geeigneten Setzkeschers bei den Fischen keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne der § 17 und § 18 des Tierschutzgesetzes hervorruft. In gewisser Weise hatte ich es auch erwartet, dass sich diese in Fachkreisen seit langem bekannte Tatsache nach dem inzwischen vorliegendem Erkenntnisstand auch endlich in der Rechtsprechung durchsetzen müsse.

Beeindruckt war ich aber auch von der Verhandlungsführung, den gezielten Fragen der Richterin und des Staatsanwaltes sowie der Zeit, die das Gericht der Klärung dieser vergleichsweise belanglosen Angelegenheit widmete. Häufig werden die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Einschätzung der Angelfischerei nicht ausreichend berücksichtigt und überwiegend pauschale, emotionale Schlussfolgerungen gezogen. Von einem derartigen Herangehen hob sich die Gerichtsverhandlung in Rinteln deutlich ab. Ich würde mir wünschen, dass sich eine solche sachliche Streitkultur bei der Lösung von Interessenkonflikten bereits vor der Entstehung von Gerichtsverfahren durchsetzt.


Welche öffentlichen Reaktionen haben Sie persönlich nach dem Urteil von Rinteln erfahren?

Ich konnte erfahren, dass das Urteil des Amtsgerichtes Rinteln bei den Mitgliedern der Angler- und Fischereiverbände zustimmende Reaktionen auslöste, wie das inzwischen auch mehrere Mitteilungen in der Fachpresse verdeutlichen. Die Reaktionen zeigten, dass sich die Angler und Fischer zehn Jahre nach dem ,Setzkescher-Urteil" von Düsseldorf nun endlich darin bestätigt sehen, dass eine ordnungsgemäße Hälterung von Fischen auch von der Justiz nicht mehr als Tierquälerei angesehen werden kann.

Es wirkte auf mich befremdend zur gleichen Zeit das veröffentlichte Protokoll der Arbeitsgruppe ,Fische im Sport" (Tagung an der Evangelischen Akademie Bad Boll) zu lesen, in dem durch eine Mehrheit von Nichtfachleuten u. a. die ,Lebendhälterung gefangener Fische im Setzkescher mit überwältigender Mehrheit grundsätzlich abgelehnt und nur ausnahmsweise als erlaubt angesehen" wird. Eine derartige emotionale, fachlich unbegründete Feststellung steht im Widerspruch zu den Fischereigesetzen der meisten Bundesländer, zu den Bemühungen der Anglerverbände sowie zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Solche pauschalen Ablehnungen fördern keineswegs das einsichtsfähige, sachlich begründete, ethische Handeln der Menschen im Sinne des Tierschutzes.

Nach meinen persönlichen Eindrücken besitzen die Angler und Fischer aufgrund ihrer fundierten Aus- und Weiterbildung, ihrer Nähe zur Natur sowie ihres Umganges mit Fischen bereits mehr Ehrfurcht vor dem Leben sowie Wille und Tatkraft zur Erhaltung seiner Vielfalt als ihnen durch unpassende Unterweisungen oder Verbote vermittelt werden kann. Vielmehr halte ich es für wichtig, bei allen Emotionen, die selbstverständlich zum Tierschutz bei Fischen gehören, die Sachlichkeit und das Fachwissen nicht zu verdrängen. Ich glaube das Setzkescher-Urteil von Rinteln ist ein Zeichen, dass wir nach dem 10-jährigen, emotional überbetontem Zeitgeist wieder zu einer sachbezogenen
Argumentation zurückgefunden haben.
 
  Hinweis: in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hessen und Mecklenburg- Vorpommern, sowie in Bremen, ist die Verwendung von Setzkeschern über die Landesfischerei-Gesetze verboten.

 
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Wiesbaden (dpa/lhe) - Hessens Angler dürfen künftig gefangenen Fisch in Keschern frisch halten, Besitzer oder Pächter von Gewässerabschnitten müssen sich in Hegegemeinschaften miteinander abstimmen und gefräßige Kormorane dürfen per Ausnahmegenehmigung zum Schutz der Fische geschossen werden. Das sind Kernpunkte des neuen hessischen Fischereirechts, das CDU und FDP am Mittwoch mit ihrer Mehrheit durch den Landtag gebracht haben.

SPD und Grüne hatten das Gesetz vor allem wegen Tierschutzbedenken abgelehnt. Bisher töten Angler den Fisch sofort und halten ihn in Kühlboxen frisch. Da Fisch 14 Mal so schnell verderbe wie Fleisch von Warmblütern, sei dies keine optimale Lösung, sagte der CDU- Abgeordnete Walter Arnold. Bei einer Expertenanhörung hätten Fachleute die Lebendlagerung in Keschern für unbedenklich erklärt. Die Grünen widersprachen dem. Sie halten den Einsatz von Setzkeschern für Tierquälerei. Die Öko-Partei lehnte auch den so genannten Vergrämungsabschuss von Kormoranen ab, den das Gesetz in Ausnahmefällen zulässt. Mit der Vergrämung (Vertreibung) von Kormoranen, die vor allem im Herbst in großer Zahl von rund 4000 Tieren nach Hessen kommen und Fischteiche in wenigen Tagen leer fressen können, solle nicht zuletzt die Fischpopulation geschützt werden.

86 Prozent der Fischarten in Hessen gehörten zu den bedrohten Arten, sagte Arnold. Geschossen würden auch nur einige wenige Tiere, der Rest fliege dann weg. In Bayern gebe es dagegen jedes Jahr Reduktionsabschüsse mehrerer tausend Kormorane. Die SPD war grundsätzlich nicht gegen den Abschuss, sie wollte allerdings der Naturschutz- und nicht - wie im Gesetz - der Fischereibehörde die Entscheidung überlassen und stimmte deshalb mit Nein. Das neue hessische Recht verbietet laut Arnold bundesweit erstmals das Fangen und wieder Freilassen («Catch and release») von Fischen aus rein sportlichem Interesse. Diese Praxis habe sich in den vergangenen Jahren immer mehr verbreitet. Angler nähmen ein Foto mit der lebenden Trophäe auf, um es ins Internet zu stellen und ließen den oft verletzten Fisch dann wieder frei. Sie müssen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro rechnen.

 

 

Kommentare:
 

Das nun ein weiteres Bundesland endlich den Setzkescher erlaubt war lange fällig. In der richtigen Größe gekauft (< 2,5 m) und richtig angewendet leiden die Fische nicht an Stress, dass haben Gutachten bewießen.
Das "Catch and release" zu verbieten trifft ebenso meine Zustimmung - Angeln soll in erster Linie Erholung sein und zweitens einen wohlschmeckenden Fisch in die Pfanne bringen. Das nächte- und tagelange Ansitzen für ein Foto ist eine Unart ohne Gleichen.

Quelle:www.8boot-online.de und DPA/lhe




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Rechtskräftig seit 25.05.00
Rinteln, den 20.06.00

 

Urteil
Im Namen des Volkes!

In der Strafsache
gegen

1. Karl-Heinz B.
2. Reiner H.

wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Das Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000, an der teilgenommen haben

Richterin am Amtsgericht v.B.
als Strafrichterin
Staatsanwalt H.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Prof.Dr.Göhring, Berlin zu 1.,
Rechtsanwalt Dr. Mollnau, Berlin zu 2.,
Justitzangestellter G.
als U.d.G.d.A.

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe
(gem. § 267 Abs. 5 StPO)

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom 22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu haben,

indem der Angeklagte B. am 23.05.98 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe, während der Angeklagte H. gleichfalls am 23.05.98 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der sich in der Weser gelegen habe, 13 bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89) und des OLG Düsseldorf vom 20. April 1995 (5 Ss 171/92 - 59/92 I) davon ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagrechten An- wendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Der Sachverständige Prof.Dr.Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V. in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendetet Art erzeuge zwar erhebliche Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich wieder- holenden Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder 18 Abs.1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes.
Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsicht- lich des Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigem Wissensstand müsse angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftlern aber umstritten. In der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen durch verschiedene Parameter messbar. Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig erkennbare äußerlich sichtbare Verletz- ungen oder Veränderungen von Haut, Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren Zell-, Gewebs- und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei unbewältigtem chronischen Stress entstehen könnten. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu Material und Methoden zur Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setz- kescher geäußert und zu der ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluss von Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der Lebendhälterung im Setzkescher.
Der Sachkundige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Instituts für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden, beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen falschen Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die natürliche Schwimm- bewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier Metern nur aus- schöpfen könne, wenn das Netz horizontal verspannt sei, des Weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen Körper, wie z.B. an einem Boot befestigt werden, da dann durch die Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzt würde, wodurch tatsächlich mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher, wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden.
In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische auch nicht ausreichend, so dass die festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe es sich bei den untersuchten Fischen um so genannte Futterfische für den Zoo gehandelt. Dies bedeute, dass die Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung seien sie dann wieder in ein neues Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf den Wasserwechsel beruhen könnten.
Der Sachverständige Prof. Schreckenback hat in seinem schriftlichen Gutachten die Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewusst falsche Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung auf dem derzeitigem Stand der Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- und Untersuchungsfehler zu erkennen. Der Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4 Stunden angezeigten Parameter nach
8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation reagieren könne. Nach 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der geringeren Körpertemperatur der Fische, handele es sich hier um Zeiträume, die noch nicht als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten.
Unter Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz vernünftige Grund des Angelns hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem Vorwurf der Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO

Ausgefertigt
Rinteln, den 21.06.2000

gez.     Justizangestellte
           als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle           ( Siegel )
           des Amtgerichts